Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 79

§ 79 – Gesamtverantwortung, Grundausstattung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; normal die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden; normal eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt. normal arabic Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

Kurz erklärt

  • Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verantwortlich für die Planung und Erfüllung ihrer Aufgaben.
  • Sie müssen sicherstellen, dass geeignete Einrichtungen und Dienste für die Erziehung rechtzeitig und ausreichend bereitgestellt werden.
  • Dazu gehören auch Fachkräfte wie Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen.
  • Ein Teil der Mittel für die Jugendhilfe muss für die Jugendarbeit verwendet werden.
  • Die Jugendämter müssen ausreichend ausgestattet sein, einschließlich digitaler Geräte und einer angemessenen Anzahl von Fachkräften.